Weihnachten nähert sich mit großen Schritten und damit auch die umsatzstärkste Jahreszeit für den Handel. Sowohl in Webshops als auch im stationären Einzelhandel spielt dabei der „Black Friday“ eine immer größere Rolle. Nicht nur für Konsumenten aka Schnäppchenjäger kann sich das Event lohnen, auch bei Händlern lässt es meist die Kasse klingeln. Allerdings sorgt der Aktionstag in Deutschland auch aufgrund des Markenrechtsstreits für Wirbel. Wie die aktuelle Gesetzeslage ist und wie du als Händler werben kannst, habe ich für dich zusammengefasst.
Was ist der „Black Friday“?
Für diejenigen, die mit dem Begriff nichts anfangen können, gibt es eine kurze Erklärung. Der „Black Friday“ hat seinen Ursprung in den USA und findet traditionell immer am Freitag nach Thanksgiving statt – dieses Jahr am 29.11.2019. Händler, sowohl online als auch stationär, preisen an diesem Tag zahlreiche Aktionen & Rabatte an und wollen so das Weihnachtsgeschäft ankurbeln.
Der „Black Friday“ in Deutschland
Auch in Deutschland erfreut sich der Tag immer größerer Beliebtheit. Versuchten sich anfangs vorrangig Onlineshops an dem Shopping-Event, haben mittlerweile die Ladengeschäfte hierzulande ebenfalls Gefallen daran gefunden. Satte Rabatte und große Werbekampagnen sorgen letztlich dafür, dass das Google-Suchinteresse nicht nur weltweit stetig steigt.
Aber Vorsicht ist geboten, denn der Begriff „Black Friday“ wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke eingetragen und ist für verschiedene Formen der Werbung markenrechtlich geschützt.
Jedoch sind beim DPMA mehrere Löschanträge eingegangen, sodass es die Löschung der Wortmarke mangels Unterscheidungskraft beschlossen hat. Doch gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin, die Super Union Holdings Limited, Beschwerde eingelegt.
Status quo: Noch verhandelt das Bundespatentgericht in München darüber, ob der Eintrag als geschützte Wortmarke nun tatsächlich gelöscht werden soll. D.h. die Marke „Black Friday“ besteht erst einmal weiter und es könnten auch künftig Abmahnungen drohen, wenn Onlinehändler den Begriff für ihre Verkaufsaktionen bzw. Werbung nutzen, ohne über eine gültige Sublizenz der Black Friday GmbH zu verfügen. Die Firma ist nämlich exklusiver Lizenznehmer und vergibt gegen Gebühr auch Unterlizenzen. Dieses Vorgehen stößt vielen Marketern jedoch sauer auf.
Wie dürfen Händler am „Black Friday“ wirksam werben?
Es wäre schade, wenn man die hohe Kaufbereitschaft der Kunden an diesem Tag nicht nutzt. Allerdings sollte man den Begriff „Black Friday“ tunlichst vermeiden, sofern man nicht im Besitz einer Sublizenz ist. Aber viele Wege führen nach Rom und so gibt es natürlich andere Möglichkeiten, um trotzdem mitzumischen.
Alternativen Begriff wählen
Neben einer alternativen Schreibweise ohne Vokale, „BLCK FRDY“, könnte man auch einfach alternative Bezeichnungen verwenden.
- Black Deals
- Black Weekend Sale oder Black Week Sale
- Black Friyay
- Schnäppchenfreitag oder Rabattfreitag
- Black durch Unternehmensfarben ersetzen: Red Friday (Media Markt) oder Blue Friday (HSV)
Den Begriff rein beschreibend nutzen
Nach jetzigem Stand der Dinge sollte es unproblematisch sein, wenn man den Begriff rein beschreibend benutzt, um auf diesen Shoppingtag hinzuweisen.
- „Nur heute 50 % Rabatt im Rahmen des Black Friday“
- „Sales zum Black Friday“
- „Die besten Deals zum Black Friday“
Eine gute Vorbereitung ist das A und O, um deinen Webshop fit für den Black Friday zu machen und erfolgreich ins Weihnachtsgeschäft zu starten. Ich hoffe, dass dir meine Tipps bei der Kampagnenplanung helfen.